Satzung des Fördervereins
Die vorliegende Neufassung der Satzung wurde bei der 3. Mitgliderversammlung am 28.05.1997 beschlossen. Sie hat den Charakter einer Arbeitssatzung und wird ergänzt durch die ebenfalls beschlossene Finanz-und Kassenordnung.
Beide Dokumente treten mit der Bestätigung durch das Kreisgericht Strausberg in Kraft.
§ 1
Name - Sitz - Rechtsform
- Der Verein führt den Namen
"Förderverein des
Theodor-Fontane-Gymnasiums Strausberg "
- im folgenden abgekürzt "Verein" genannt -
- Der Sitz des Vereins ist 15344 Strausberg
August-Bebel-Str. 49.
- Der Verein vertritt ausschließlich gemeinnützige Interessen. Er soll in das Vereinsregister beim Kreisgericht Strausberg eingetragen werden; nachEintragung führt er den Zusatz "e. V.".
- Der Verein ist rechtsfähig und wird im Rechtsverkehr vom Vorstand gemäß § 7 vertreten.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01. Januar bis 31. Dezember).
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweckeim Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Unterstützung des Strausberger Gymnasiums zur Förderung der humanistischen Bildung und
Erziehung.
Darüber hinaus sollen Gemeinschaftsveranstaltungen der Schule, der Schüler und Elternvertretung sowie der Ehemaligen und Freunde
gefördert werden.
(3) Zu den förderfähigen Leistungen gehören insbesondere
- die Pflege des Chorgesanges und der Orchestermusik
- die Förderung des Schulsportes, der Schulwanderungen und der Studienfahrten, Schulpartnerschaften
und des Schüleraustausches
- die Unterstützung bei der Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln und sonstiger im Interesse der
Schule liegender Anschaffungen
- die Unterstützung kultureller Maßnahmen und Veranstaltungen im Interesse der ganzen Schule
- die Unterstützung bedürftiger Schüler.
(4) Der Verein wird zu diesem Zweck möglichst viele Mitglieder gewinnen, sich um
Sponsoren bemühen und aus Beiträgen und Spenden einen Unterstützungsfonds bilden.
§ 3
Unterstützungsfonds
(1) Der Unterstützungsfonds wird gebildet aus den Beiträgen und Spenden der
Mitglieder und Sponsoren.
(2) Die jährliche Beitragshöhe, die Verwahrung und Verwendung der Fondmittel sowie die Buchführung sind durch eine Finanz-und Kassenordnung zu regeln.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit ist und
sich schriftlich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Ferner kann jede natürliche oder juristische Person Mitglied werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützt. Die Mitgliedschaft
wird grundsätzlich durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Er kann einen
Antrag begründet ablehnen. Bei Ablehnung ist die Begründung dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Bei Ablehnung der
Aufnahme ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.
(2) Schüler des Strausberger Gymnasiums können nicht Mitglied werden, weil sie unmittelbar vom Zweck des Vereins begünstigt werden. Ehemalige Schüler des Gymnasiums können Mitglied werden.
(3) Eine Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes
oder eines ordentlichen Mitgliedes natürlichen Personen verliehen werden, die sich um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben alle Rechte eines
ordentlichen Mitgliedes.
(4) Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitgliedes
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluß aus dem Verein.
(5) Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung wird zum Schluß des Geschäftsjahres wirksam.
(6) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere
wenn es gegen die Vereinszwecke handelt, das Ansehen des Vereins schädigt, den Verpflichtungen nicht nachkommt oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwider handelt. Der Ausschluß ist dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Den
Beschluß über den Ausschluß trifft der Vorstand. Gegen den Beschluß kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von 2
Wochen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich Beschwerde einlegen, welche zu begründen und beim Vorstand einzureichen ist.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet endgültig die nächste Mitgliederversammlung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Beschwerde ist dem ausgeschlossenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief durch den Vorstand mitzuteilen. Der
Rechts-
weg ist nicht ausgeschlossen.
(7) Kein Mitglied hat nach seinem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufheben des Vereins Ansprüche an das Vereinsvermögen.
§ 5
Revisoren
(1) Die Mitgliederversammlung bestellt in der ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Revisoren, die
jeweils für das folgende Geschäftsjahr zu wählen sind.
(2) Die Aufgaben der Revisoren sind in der Finanz-und Kassenordnung zu regeln.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind :
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
§7
Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie den jeweiligen Stellvertretern. Weiterhin ist der jeweilige Schulleiter geborenes Mitglied des Vorstandes.
(2) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gegenüber Dritten gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand darf nur aus natürlichen Personen bestehen und wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren,
vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder; Wiederwahl ist zulässig.Gewählt werden der Vorsitzende sowie fünf weitere
Vorstandsmitglieder. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in offener Abstimmung durch Handzeichen.
Es dürfen mehr Kandidaten aufgestellt werden als Personen zu wählen sind;die Wahl des Vorsitzenden erfolgt gesondert, jedoch nach
gleichem Verfahren. Als Mitglieder des Vorstandes bzw. als Vorsitzender gelten die Personen als gewählt, welche die meisten
Stimmen auf sich vereinigen konnten, entsprechend
der Anzahl der zu wählenden Kandidaten.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer sowie deren Stellvertreter.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Bare Auslagen werden erstattet.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung und auf der Grundlage der gefaßten Beschlüsse, Ordnungen und gesetzlichen Bestimmungen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
-die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- die Erarbeitung eines jährlichen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
- die Beschlußfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
- Beschlußfassung über die Verwendung von Fondsmitteln bis 100.000,00 DM
- der Abschluß von Verträgen, die der Erreichung der Ziele des Verein entsprechen.
(5) Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch alle sechs Monate, schr iftlich unter Angabe der
Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er muß ihn einberufen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder dieses fordern.
Die Einberufungsfrist beträgt mindestens eine Woche.
(6) Der Vorstand kann nach seinem Ermessen in besonderen Fällen Sachverständige zur Vorstandssitzung zur Beratung einladen.
(7) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Seine Entscheidungen trifft der Vorstand durch Mehrheitsbeschluß. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden, vom Schriftführer und vom Schulleiter zu unterzeichnen ist.
(9) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Sitzungen des Vorstan-
des.
(10) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand durch Zuwahl ergänzen bzw. das Aufgabengebiet einem seiner Mitglieder kommissarisch übertragen. Die Zuwahl bzw. kommissarische Übertragung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
(11) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
(12) Weitere Einzelheiten zur Durchführung von Vorstandssitzungen werden
in einer Geschäftsordnung geregelt.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Die
Einberufung erfolgt mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung
und eventuellen Beschlußentwürfen zur Änderung
von Satzung oder Ordnungen des Vereins an alle Mitglieder.
(2) Das Recht zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung haben
a) der Vorstand
b) die Vereinsmitglieder, wenn mindestens 10 % von ihnen dieses durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen. In diesem
Fall muß die Einberufung spätestens innerhalb von sechs Monaten
erfolgen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversamrnlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Für Beschlüsse üher
Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen sind mit der Einladung auf der Tagesordnung vorzuschlagen. Falls Änderungen aus den Reihen der Mitglieder beantragt werden, sind diese dem Vorstand rechtzeitig
mitzuteilen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schulleiter zu
unterzeichnen ist. Das Protokoll steht jedem Mitglied zur Einsichtnahme
offen. Das Protokoll muß folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Mitgliederversammlung
- Person des Versamrnlungsleiters
- Zahl der erschienenen Mitglieder
- Tagesordnung
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen muß der genaue Wortlaut angegeben werden.
(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
(7) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheitenzuständig:
a) die Wahl des Vorsitzenden und der weiteren Vorstandsmitglieder(§ 7 Pkt. 1 und 3) sowie der Revisoren (§ 5 Pkt. 1)
b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
c) Prüfung der Geschäftsführung und des Rechnungswesens (Bericht
der Revisoren gemäß § 5 Pkt. 2
d) jährliche Entlastung des Vorstandes
e) Beschluß über die Höhe der Mitgliedsbeiträge gemäß Finanz-und Kassenordnung
f) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins
g) Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
h) Beschlußfassung über die Verwendung von Fondsmitteln über 100.000,00 DM.
(8)Weitere Einzelheiten zur Durchführung von Mitgliederversammlungen werden in einer
Geschäftsordnung geregelt.
§ 9
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 10
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde auf der Vereinsgründungsversammlung am 14.01.1993
beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister und Zuerkennung der Gemeinnützigkeit in Kraft.
Namen der Gründungsmitglieder und Unterschriften:
Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte unter Registriernummer VR 323 am 11. 05. 1993 durch das Kreisgericht Strausberg.
§ 31 BGB (Haftung des Vereins für Organe):
"Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vereins oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausübung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt."